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Erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung

Ab dem 1. Januar 2022 sind neue Anforderungen der Europäischen Union bezüglich des Schutzes der Luftfahrt in Kraft getreten, die eine erweiterte Überprüfung der Vergangenheit betreffen. Diese Änderungen ergeben sich aus der Aktualisierung der Durchführungsverordnung der Kommission (EU) 2015/1998 vom 5. November 2015, die detaillierte Maßnahmen zur Umsetzung der gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt festlegt. Gleichzeitig wurden Änderungen in der nationalen Gesetzgebung – dem Luftfahrtgesetz – vorgenommen. Obwohl die Vorschriften bereits seit einiger Zeit in Kraft sind, sollte betont werden, dass Hintergrundüberprüfungen, die vor dem 31. Dezember 2021 mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen wurden, bis zum Ablaufdatum oder spätestens bis zum 30. Juni 2024 gültig bleiben, je nachdem, welches Datum früher liegt.

Wer ist von der erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung betroffen?

Gemäß Art. 189c Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes wird eine erweiterte Hintergrundüberprüfung durchgeführt für:

1) Personen, die Sicherheitskontrollen, Zugangskontrollen oder andere Kontrollmaßnahmen im Sicherheitsbereich des Flughafens durchführen und Personen, die unescorted Zugang zum Sicherheitsbereich des Flughafens haben;

2) Personen, die Sicherheitskontrollen, Zugangskontrollen oder andere Kontrollmaßnahmen im Sicherheitsbereich im Auftrag eines registrierten Agenten oder eines registrierten Versorgers von Bordverpflegung durchführen;

3) Inhaber einer Crew-Mitgliedskarte und Inhaber eines CMC;

4) Personen, die direkt Personen überwachen, die Kontrollmaßnahmen im Sicherheitsbereich anwenden, wie in den Punkten 1 und 2 erwähnt;

5) Sicherheitsmanager:

  1.  eines Flughafens,
  2.  eines polnischen Luftfahrtunternehmens,
  3.  eines registrierten Agenten, eines registrierten Versorgers von Bordverpflegung, eines bekannten Versenders,
  4.  der Polnischen Agentur für Luftnavigation,
  5.  eines Flughafens, der kein Luftverkehrsflughafen ist;

6) Ausbilder für Schulungen im Bereich der Sicherheit der Zivilluftfahrt;

7) nationale und interne Auditoren für Qualitätskontrolle im Bereich der Sicherheit der Zivilluftfahrt und Inhaber eines Zertifikats eines Inspektors der Zivilluftfahrt, ausgestellt vom Präsidenten des Amtes für Zivilluftfahrt;

8) Personen, die die Funktion einer EU-anerkannten Einheit ausüben;

9) Personen, die zur Ausbildung geschickt werden, um ein Zertifikat als Operator für Sicherheitskontrolle zu erlangen;

10) Personen mit Administratorrechten oder unbegrenztem, unbeaufsichtigtem Zugang zu kritischen Systemen der Informations- und Kommunikationstechnologie und Daten, die für die Sicherheit der Zivilluftfahrt verwendet werden, durch:

  1.  Flughafenverwaltungen,
  2.  Luftfahrtunternehmen,
  3.  registrierte Agenten,
  4.  die Polnische Agentur für Luftnavigation,
  5.  registrierte Versorger von Bordverpflegung;

11) Flugverkehrskontrolleure.

Wer führt erweiterte Hintergrundüberprüfungen durch?

Die erweiterte Hintergrundüberprüfung wird durchgeführt von:

1) dem Flughafenverwalter – gegenüber:

  1. Personen, die Sicherheitskontrollen, Zugangskontrollen oder andere Kontrollmaßnahmen im Sicherheitsbereich des Flughafens durchführen und Personen, die unescorted Zugang zum Sicherheitsbereich des Flughafens haben, Sicherheitsmanager des Flughafens und Personen mit Administratorrechten oder unbegrenztem, unbeaufsichtigtem Zugang zu kritischen Systemen der Informations- und Kommunikationstechnologie und Daten, die für die Sicherheit der Zivilluftfahrt verwendet werden, durch Flughafenverwaltungen,
  2.  Personen, die direkt Personen überwachen, die Sicherheitskontrollen, Zugangskontrollen oder andere Kontrollmaßnahmen im Sicherheitsbereich des Flughafens durchführen und Personen, die unescorted Zugang zum Sicherheitsbereich des Flughafens haben,
  3.  Personen, die zur Ausbildung geschickt werden, um ein Zertifikat als Operator für Sicherheitskontrolle zu erlangen, die für die Arbeit rekrutiert oder im Sicherheitsdienst des Flughafens beschäftigt sind;

2) das Luftfahrtunternehmen – gegenüber:

Inhabern einer Crew-Mitgliedskarte und Inhabern eines CMC, Sicherheitsmanagern eines polnischen Luftfahrtunternehmens und Personen mit Administratorrechten oder unbegrenztem, unbeaufsichtigtem Zugang zu kritischen Systemen der Informations- und Kommunikationstechnologie und Daten, die für die Sicherheit der Zivilluftfahrt verwendet werden, durch Luftfahrtunternehmen;

3) die Polnische Agentur für Luftnavigation – gegenüber:

Sicherheitsmanagern der Polnischen Agentur für Luftnavigation, Personen mit Administratorrechten oder unbegrenztem, unbeaufsichtigtem Zugang zu kritischen Systemen der Informations- und Kommunikationstechnologie und Daten, die für die Sicherheit der Zivilluftfahrt verwendet werden, durch die Polnische Agentur für Luftnavigation sowie Flugverkehrskontrolleure;

4) der Präsident des Amtes für Zivilluftfahrt – gegenüber:

Ausbildern für Schulungen im Bereich der Sicherheit der Zivilluftfahrt, nationalen und internen Auditoren für Qualitätskontrolle im Bereich der Sicherheit der Zivilluftfahrt und Inhabern eines Zertifikats eines Inspektors der Zivilluftfahrt, ausgestellt vom Präsidenten des Amtes, sowie Personen, die die Funktion einer EU-anerkannten Einheit ausüben;

5) die Entität, die zur Ausbildung schickt – gegenüber Personen, die zur Ausbildung geschickt werden, um ein Zertifikat als Operator für Sicherheitskontrolle zu erlangen, andere als die für die Arbeit rekrutiert oder im Sicherheitsdienst des Flughafens beschäftigt sind;

6) die Entität,

im Auftrag derer Kontrollmaßnahmen im Sicherheitsbereich durchgeführt werden – gegenüber:

  1.  Personen, die Sicherheitskontrollen, Zugangskontrollen oder andere Kontrollmaßnahmen im Sicherheitsbereich im Auftrag eines registrierten Agenten oder eines registrierten Versorgers von Bordverpflegung durchführen,
  2. direkt überwachenden Personen, die Sicherheitskontrollen, Zugangskontrollen oder andere Kontrollmaßnahmen im Sicherheitsbereich im Auftrag eines registrierten Agenten oder eines registrierten Versorgers von Bordverpflegung durchführen
  3.  Sicherheitsmanagern eines registrierten Agenten, eines registrierten Versorgers von Bordverpflegung, eines bekannten Versenders,
  4.  Personen mit Administratorrechten oder unbegrenztem, unbeaufsichtigtem Zugang zu kritischen Systemen der Informations- und Kommunikationstechnologie und Daten, die für die Sicherheit der Zivilluftfahrt verwendet werden, durch registrierte Agenten und registrierte Versorger von Bordverpflegung;

7) der Verwalter eines Flughafens, der kein Luftverkehrsflughafen ist – gegenüber Sicherheitsmanagern eines Flughafens, der kein Luftverkehrsflughafen ist.

Es ist bemerkenswert, dass gemäß den geltenden EU- und nationalen Vorschriften eine erweiterte Hintergrundüberprüfung umfasst:

  1. die Feststellung der Identität der zu überprüfenden Person anhand eines Identitätsdokuments,
  2. die Erlangung von Informationen aus den Strafregistern aller ausländischen Aufenthaltsländer der zu überprüfenden Person für die letzten 5 Jahre,
  3. die Erlangung von Informationen über Beschäftigung, Ausbildung und alle Beschäftigungs- und Ausbildungspausen der zu überprüfenden Person für die letzten 5 Jahre,
  4. die Erlangung von Informationen über das Vorliegen von negativen Indikatoren oder deren Fehlen.

Die erweiterte Hintergrundüberprüfung wird einmal alle 12 Monate durchgeführt, mit Ausnahme von Informationen über das Vorliegen von negativen Indikatoren oder deren Fehlen, die im Rahmen und nach den Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes erteilt werden. Zur Erinnerung, eine Standard-Hintergrundüberprüfung wird einmal alle 3 Jahre durchgeführt.

Bei der Analyse der Konsequenzen der Einführung einer erweiterten Hintergrundüberprüfung sollte besonders hervorgehoben werden, dass ein negatives Ergebnis der erweiterten Hintergrundüberprüfung die Ausübung der Aufgaben, für die die Überprüfung durchgeführt wurde, verhindert.